Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der massimo24 Warengrosshandel GmbH
massimo24 Warengrosshandel GmbH
Gewerbering 13, D-41751 Viersen-Dülken
Tel: 02162 / 10 66 00
Fax: 02162 / 10 66 022
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1. Geltung der Bedingungen
1. 1. Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten über die Lieferung neu hergestellter Geschenkartikel sowie Tankstellenbedarf, die wir in unseren Katalogen zum Kauf anbieten. Sie werden im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten unter den
Voraussetzungen des §2 AGBG bei Vertragsabschlüssen genannter Art grundsätzlich zum Vertragsbestandteil gemacht.
1. 2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Gegenbestätigung des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
1. 3. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluss.
1. 4. Soweit diese AGB keine Regelungen enthalten, richtet sich der Vertragsinhalt nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften.
2. Vertragsabschluss
2. 1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. An seinen Auftrag ist der Besteller bis zur Ablehnung durch uns, längstens jedoch bis zum Ablauf einer Annahmefrist von 8 Wochen, gebunden. Der Vertrag kommt mit unserer Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung innerhalb der Annahmefrist zustande.
2. 2. Unsere Aussendienstmitarbeiter sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen, nicht zum Abschluss von Kaufverträgen ermächtigt.
2. 3. Individualabreden über Lieferzeitvereinbarungen, Preisvereinbarungen, Eigenschaftszusicherungen und Abweichungen von unseren AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
2. 4. Form-, Farb- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Lieferung
3. 1. Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages verpflichten wir uns, dem Käufer die Kaufsache mangelfrei innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern.
3. 2. Die Lieferung erfolgt ab einem Auftragswert von 100,- Euro vor MwSt. pro Lieferanschrift und Liefertermin frei Haus auf Gefahr des Käufers.
3. 3. Verpackung wird nicht berechnet und auch nicht zurückgenommen.
3. 4. Ist die Lieferung bei Sonderanfertigung davon abhängig, dass uns der Käufer vorher Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen zur Verfügung zu stellen hat, so beginnt der Lauf der Lieferfrist erst mit dem Tage des vollständigen Zugangs dieser Unterlagen.
3. 5. Bei Berücksichtigung von Änderungswünschen oder Ergänzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
3. 6. Liegt Liefer- oder Leistungsverzug von uns vor und macht der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäss § 326 BGB geltend, so wird unsere Haftung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, auf 15% des Auftragswertes beschränkt. Dasselbe gilt im Fall von uns verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers einschliesslich der Schadensersatzansprüche aus Folgeschäden.
4. Preise
4. 1. Die in unseren Preislisten, Inseraten und Werbeschriften genannten Preise sind stets freibleibend und gelten erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung als
vereinbart.
4. 2. Unsere Preise verstehen sich in EURO netto ohne Mehrwertsteuer. Für die Berechnung gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Katalogpreise
5. Erfüllungsort
5. 1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Viersen.
5. 2. Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist Viersen
6. Gewährleistung
6. 1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, steht dem Käufer bzw. Besteller uns gegenüber anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nur ein Anspruch auf Nachbesserung und soweit dieser unmöglich ist, ein solcher auf Ersatzlieferung zu. Erst dann, wenn die Nachbesserung beim zweiten Versuch oder die erste Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer bzw. Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung des vereinbarten Preises oder die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
6. 2. Die Feststellung von Mängeln hat der Auftraggeber uns innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung schriftlich durch Einsendung unseres Lieferscheines anzuzeigen, sonst gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.
6. 3. Weitere Ansprüche des Auftraggebers insbesondere auf Schadensersatz auch wegen Folgeschäden werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. Fälligkeit des Kaufpreises
7.1. Der Kaufpreis für gelieferte Ware wird, wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, grundsätzlich an demjenigen Kalendertag fällig, der dem Tag der Rechnungserstellung im unmittelbar darauffolgenden Tag entspricht. Der Zahltag ist auf unseren Rechnungen kalendermässig ausgewiesen.
7. 2. Für die Feststellung der rechtzeitigen Leistung des Kaufpreises kommt es nicht auf den Tag der Absendung, sondern auf den des Zahlungseinganges bei uns an.
7.3. Die Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels hat zur Folge, dass die vereinbarte Stundung für alle übrigen Rechnungen verfällt. Dies gilt so wohl im Falle der Konkurs- oder Vergleichseröffnung, sowie bei Scheck- und Wechselprotesten.
7.4 Abweichend vom SEPA-Lastschrift Mandat werden Lastschriften innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung (wenn nichts anderes vereinbart) eingezogen.
8. Fälligkeitsverzinsung
8. 1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, für ihre gegenseitigen, durch Kaufvertrag begründeten vermögensrechtlichen Ansprüche und solche aus Scheck und Wechselverpflichtungen vom Tage der Fälligkeit an, Zinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen, mindestens jedoch 9% für das Jahr zu fordern.
8. 2. Die Zinspflicht entfällt, a. solange die fällige Forderung gestundet ist, b. wenn der Gläubiger unter den Voraussetzungen der §§ 293 ff BGB in Annahmeverzug
gerät (§ 301 BGB) c. wenn der Schuldner bei Geldleistung zur Hinterlegung berechtigt war und den
Betrag hinterlegt hat.
8. 3. Wird eine fällige Forderung nachträglich gestundet, so wird hierdurch die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen nicht beseitigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9. 1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschliesslich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
9. 2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
9. 3. Der Käufer ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Massgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäss Ziffer 9. 5.auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
9. 4. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräussern, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
9. 5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung einschliesslich etwaiger Saldoforderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
9. 6. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw.bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
9. 7. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen (einschliesslich Nebenforderungen, z. B. Zinsen, Kosten) insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
10. Aufrechnung
gegen unsere Kaufpreisansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
11. Gerichststandvereinbarung
11.1. Für die gegenseitige Geltendmachung einzelner durch Kaufvertrag begründeter vermögensrechtlicher Ansprüche, insbesondere von Kaufpreisansprüchen und solchen aus Scheck- und Wechselverpflichtungen wird nach der Wahl des Klägers die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Viersen vereinbart. Diese Vereinbarung gilt uneingeschränkt nur insoweit, als beide Vertragspartner Vollkaufleute sind und kein ausschliesslicher Gerichtsstand begründet ist.
11.2. Fehlt einem der Vertragspartner die Vollkaufmannseigenschaft, so gilt Abs. 11.1. für folgende Fälle als ausdrücklich vereinbart:
a. dass der Käufer seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Ausland oder in einem der Vertragsstaaten der EU hat.
b. dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.